Ich fahre morgen aus dem mittelhessischen nach Essen und kann dir gerne ein/ mehrere (?) Fotos mitbringen.
Herzlichen Dank für deine Hilfe.
Ich fahre morgen aus dem mittelhessischen nach Essen und kann dir gerne ein/ mehrere (?) Fotos mitbringen.
Herzlichen Dank für deine Hilfe.
Heute von mir dieser Brief im Fernverkehr bis 20 g mit Zusatzleistung Einschreiben aus Schwerin (OPD Schwerin) nach Vier, einer Landgemeinde auf dem Gebiet der OPD Schwerin mit rund 380 Einwohnern..
Aufgegeben wurde dieser Brief am Freitag, den 21. Januar 1949. Laut Ankunftsstempel auf der Rückseite kam er am 22. Januar 1949 auf dem Postamt Boizenburg (Elbe) Ort an. Das Postamt Boizenburg (Elbe) Ort war für die Versorgung der Landgemeine Vier zuständig.
Das Porto für eine Fernbrief bis 20 g in Höhe von 24 Pfennig und die Gebühr für die Leistung Einschreiben in Höhe von 60 Pfennig wurde durch die Verwendung der folgenden Postwertzeichen entrichtet:
2 x Mi.-Nr. 200 A (senkrechter Zweierstreifen vom unteren Bogenrand)
1 x Mi.-Nr. 212 mit Randleiste Type 1 *
3 x Mi.-Nr. 229 (waagerechter Dreierstreifen vom rechten Bogenrand)
* Einteilung laut "Die Köpfeserie 1948-1954 Handbuch und Spezialkatalog" von Carsten Burkhardt und Wolfram Podien
Hallo in die Runde und im speziellen an die IT-Spezialisten hier im Forum.
Man träumt ja immer mal wieder von der eierlegenden Wollmilchsau,
Welche Möglichkeiten gibt es heute, Stand 2023, digital eine Sammlung von Material und Informationen frei zugänglich, strukturiert und gliederbar ähnlich Wikipedia für philatelistische Zwecke zu erschaffen? Unter besonderen Berücksichtigung, das in der Philatelie das Visuelle wichtig ist.
Viele Grüße
Marko
Hallo @ Markenfreund,
das ist super lieb. Unter diesem LinK https://ibra2023.de/wp-content/uploads/2023/05/HP1.jpg findet sich der Lageplan der Messe. Die Ausstellungen stehen in der Halle 7 (Ausgang links oben). Wie die einzelnen Sammlungen dann aufgestellt sind, da bin ich überfragt. Vielleicht ist ja ein Ansprechpartner vor Ort zu finden, der den Standort kennt.
Schon einmal herzlichen Dank.
Marko
Vielen Dank für die bisherigen Ausführungen. Ich bin gespannt, was es noch aus Essen zu berichten gibt.
Hallo in die Runde,
leider schaffe ich es nicht, die IBRA 2023 in Essen zu besuchen. Allen dort Anwesenden wünsche ich eine angenehme Zeit und viel Erfolgt bei der Jagd auf Material und Punkte.
In Essen wollte ich mir die folgende Ausstellungssammlung anschauen:
Nummer: 2A.16
Rahmen-Nr.: 216-220
Aussteller: Saizowa, Jörg
Titel: OPD 37 Schwerin Bezirkshandstempelmarken der Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone
Hiermit möchte ich in die Runde fragen, ob mir ein in Essen anwesendes Forenmitglied Handyfotos davon machen kann?
Viele Grüße
Marko
§ 1
Geschäftskreis der PAg (Postagentur(en)), Dienststunden, Dienstwerke
I Die PAg haben die Eigenschaft von Zweig-PAnst (Zweigpostanstalten) ihres AbrPA (Abrechnungs-Postamt). Dieses regelt die allgemeinen Angelegenheiten sowie den Betriebs- und Kassendienst der zugeteilten PAg nach den festgesetzten Richtlinien.
II Der Geschäftskreis der PAg umfaßt:
III Die Dienststunden der PAg für den allgemeinen Verkehr und die Zeiten der Dienstbereitschaft, in denen der Telegraphen-, Fernsprech- und Unfallmeldedienst außerhalb der Dienststunden wahrzunehmen ist, werden vom AbrPA nach den allgemeinen Richtlinien festgesetzt.
IV Die PAg erhält vom AbrPA einen Aushang über die Dienststunden sowie die sonst erforderlichen Aushänge. Der Aushang über die Dienststunden ist so anzubringen, daß er von der Straßenseite aus auch außerhalb der Schalterstunden gut lesbar ist; die übrigen Aushänge sind an geeigneten, während der Schalterstunden allgemein zugänglichen Stellen anzubringen. Die Aushänge müssen stets sauber sein.
Über die Anbindung von Aushängen der Postreklame wird die PAg vom AbrPA näher angewiesen.
Zur Beflaggung der PAg an den von der DRP (Deutsche Reichspost) bestimmten Tagen wird eine Reichspostflagge geliefert.
V Außer der DA (Dienstanweisung) für PAg werden der PAg folgende Dienstwerke geliefert, die für den Dienst maßgebend sind:
1. die Postordnung;
1a. die kleine DA für den Postbetriebsdienst (In By (Bayern) die DA für den unteren Postdienst);
2. das Verzeichnis der in der Nahzone liegenden PAnst (Postanstalt(en)), PAg mit starker Paketauflieferung auch das Paketzonenbuch;
3. wenn ein Bedürfnis vorliegt:
a) das kleine Brief- und Paketpostbuch,
b) die Postzeitungsliste (nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anordnung der OPD (Oberpostdirektion(en)),
c) das der Ortslage entsprechende Postleitheft,
d) die Postleitkarte,
e) die Ortsverzeichnisse I und II,
f) die Anweisungen zur Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten im Post- und Telegraphenverkehr,
g) das Merkblatt über Postreiseschecke;
4. wenn die PAg im Verkehr mit PAg m e B (Postagentur(en) mit einfachem Betrieb), PHilfst (Posthilfstelle(n)), THilfst (Telegraphenhilfstelle(n)) und GÖ (Gemeindlichen öffentlichen Sprechstellen (Sprechstellen)) steht: nach Bedarf die DA für PHilfst und die Anweisung für den Telegraphen- und Fernsprechdienst bei Hilfstelegraphenanstalten;
5. wenn mit der PAg Telegraphenbetrieb verbunden ist:
a) nach Bedarf der Sonderdruck der Gebührentafel für Telegramme,
b) nach Bedarf das Verzeichnis der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich;
6. den PAg mit Ö (Öffentlichen Sprechstelle(n))
neben den Dienstwerken unter 5;
a) die Gebührentafel für Ferngespräche (Inlandsverkehr), das Verzeichnis der Nahverkehrsbeziehungen, das Verzeichnis der wichtigsten Ortsnetze und der Gebührenrechner,
b) das amtliche Fernsprechbuch des Bezirks,
c) nach Bedarf Störungsstellen in einer fehlerhaften Fernsprechleitung (grünes Heft),
d) nach Bedarf die Anweisung zur Feststellung versteckter Fehler in Telegraphen- und Fernsprechleitungen,
e) nach Bedarf die Anweisung für den Telegraphen und Fernsprechdienst bei Hilfstelegraphenanstalten;
7. wenn die PAg eine VSt (Vermittlungsstelle(n)) hat, außen den Dienstwerken unter 6:
a) die Fernsprechordnung (blauen Heft)
sowie bei SA-Betrieb (Selbstanschluß-Betrieb):
b) nach Bedarf die Anweisung für den Betrieb und die Unterhaltung von Selbstanschlußämtern (Anhang 3 zur ADA (Allgemeine Dienstanweisung) V, 6)
c) nach Bedarf die Anleitung zur Ermittlung und Eingrenzung von Störungen bei kleinen SA-Ämtern oder die entsprechende Anleitung für VSt von 100 bis 1000 Anschlüssen,
d) nach Bedarf das Ergänzungsheft 16 zur Apparatenbeschreibung, Teil I und II (für kleinere VStSA) oder Teil I und II (für mittere VStPA) nebst den zugehörigen Abbildungen;
8. wenn bei der PAg ein Störungssucher beschäftigt ist:
a) die DA für Leitungsaufseher,
b) die Schaltbilder für Sprechstelleneinrichtungen der DRP, nach Bedarf für OR- (Ortsbatterie) oder ZB- (Zentralbatterie) Betrieb,
ferner nach Bedarf:
c) das Werk "Stromversorgungsanlagen",
d) die Anweisung zum Schutze unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Reichspost bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung) und
e) die Anweisung "Schutz der See- und Flußkabel gegen Gefährdung durch Schiffahrt und Fischerei (Richtlinien für den Schutz der Wasserkabel)"
Das Amtsblatt des RPM (Reichspostministerium) kann auf Antrag solchen großen PAg geliefert werden, bei denen hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die übrigen erhalten von den mit einem Stern (*) gekennzeichneten Verfügungen im Amtsblatt der RPM Kenntnis durch Umlauf oder durch Mitteilung am Fernsprecher oder durch das Schriftwechselbuch (§ 2; VI). Das Archiv für Post und Telegraphie können die AbrPÄ den PAg auf Wunsch vorübergehend überlassen.
VI Nicht in den DA enthaltene Formblätter, mit denen die PAg Befassung hat, werden nach Bedarf vom AbrPA mit Mustereintragungen geliefert.
Die der PAg vom AbrPA gelieferte Betriebsübersicht ist vor dem Verstauben und Verschmutzen gehörig zu schützen, muß aber so aufbewahrt werden, daß sie stets zur Hand ist.
Die Dienstwerke sind auf Grund der Berichtigungsbogen, der Amtsblatts der RPM oder der Mitteilungen des AbrPA zu berichtigen. Die Ausführung der Berichtigungen wird vom AbrPA überwacht; die Dienstwerke sind diesem auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Zur Postzeitungsliste werden Nachträge geliefert. Inwieweit die Postzeitungsliste zu berichtigen ist, bestimmt der Vorsteher des AbrPA.
Hinweis: Bei den rot markierten Textstellen handelt es sich um spätere redaktionelle Änderungen. Der ursprüngliche Text ist durch überkleben nicht mehr feststellbar.
Inkrafttreten
§ 66
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Oktober 1917 in Kraft.
Berlin, den 28. Juli 1917.
In Vertretung
Kraetke
Rohrpostsendungen
§ 65
Die Bedingungen für die Benutzung der Rohrpost werden durch eine besondere Rohrpostordnung festgesetzt.
3. Landpostfahrten
Regelung der Benutzung
§ 64
I Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Er entscheidet über die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben.
II Für das Personengeld gilt § 53 I. Reisegepäck wird in dem für jede Landpostfahrt festgesetzten Umfang unentgeltlich mitbefördert.
2. Güter- und Karriolposten
Regelung der Benutzung
§ 63
Die Bestimmungen der §§ 51 bis 62 gelten auch für Güter- und Karriolposten mit Personenbeförderung.
Wartezimmer der Postanstalten
§ 62
I Bei den Postanstalten werden nach Bedürfnis Wartezimmer unterhalten. Der Aufenthalt darin ist den Reisenden gestattet:
II Personen, die Reisende zur Post begleiten oder auf die Ankunft einer Post warten, kann der Aufenthalt ausnahmsweise gestattet werden.
Verhalten der Reisenden auf den Posten
§ 61
I Die Reisenden stehen unter dem Schutz der Postbehörden.
II Rauchen ist im Postwagen nur unter Zustimmung der Mitreisenden erlaubt.
III Pflicht der Reisenden ist es, die Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit in den Posten und Wartezimmern zu befolgen. Reisende, die dagegen verstoßen, kann - vorbehaltlich der Bestrafung nach den Reichs- und Landesgesetzen - die Postanstalt, unterwegs der Postschaffner oder Postillion, von der Mit- oder Weiterreise ausschließen und aus dem Wagen entfernen. Erfolgt der Ausschluß unterwegs, so ist das Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Personengeld und Überfrachtporto wird in diesem Falle nicht erstattet.
Verfügung der Reisenden über das Reisegepäck unterwegs
§ 60
I Den Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden.
II Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorausliegenden Postanstalt in Empfang nehmen.
Überfrachtporto und Versicherungsgebühr
§ 59
I Jedem Reisenden steht auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 15 Kilogramm zu.
II Für jedes volle oder angebrochene Kilogramm darüber ist an Überfrachtporto zu entrichten:
III An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für jedes Stück ohne Unterschied der Entfernung und unabhängig vom Gewichte 5 Pfennig für je 300 Mark oder einen Teil von 300 Mark, mindestens aber 10 Pfennig erhoben.
IV Haben mehrere Reisende ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen, so ist das Freigewicht für die darauf vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesamtgewicht abzuziehen, wenn sie zu einer Familie oder zu einem Hausstand gehören.
V Überfrachtporto und Versicherungsgebühr werden nach denselben Grundsätzen erstattet wie Personengeld (§ 54).
Reisegepäck
§ 58
I Die Reisenden können kleine Gepäckstücke und andere Gegenstände geringen Umfangs, die sie unter ihrer Aufsicht mit sich führen wollen, im Personenraum unterbringen, soweit es ohne Belästigung der anderen Reisenden möglich ist.
II Anderes Gepäck, das zur Versendung mit der Post geeignet sein muß (§ 1, 2, 5 und 6), ist der Postanstalt zur Verladung zu übergeben. An Stellen ohne Postanstalt kann es nur mitgenommen werden, soweit es ohne Aufenthalt, besonders ohne Öffnung der Packräume und ohne Belästigung der übrigen Reisenden, untergebracht werden kann. An Orten mit Postanstalt darf das Reisegepäck nur am Postschalter aufgeliefert, nicht aber dem mitfahrenden Postschaffner oder Postillion übergeben werden.
III Reisegepäck mit Wertangabe muß vorschriftsmäßig verpackt, verschlossen und bezeichnet sein (§ 15 und 16), den Vermerk "Reisegepäck" tragen und in der Aufschrift die Wertangabe, den Namen des Reisenden und den Ort, bis zu dem die Einschreibung lautet, enthalten.
IV Soweit das Reisegepäck nicht in den Personenraum mitgenommen oder unterwegs an Orten ohne Postanstalt zugeführt wird, muß es spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt bei der Postanstalt unter Vorzeigung des Fahrscheins eingeliefert werden. Sonst ist auf Mitbeförderung nur zu rechnen, wenn der Abgang der Post durch die Annahme und Verladung nicht verzögert wird. Beim Übergange von einer Post oder Eisenbahn auf eine unmittelbar anschließende Post wird das Gepäck umgeschrieben, solange der Reisende ohne Versäumnis noch zur Weiterfahrt zugelassen werden kann.
V Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein, gegen dessen Rückgabe es ihm ausgeliefert wird.
Mitnahme von Tieren
§ 57
Tiere dürfen in die Postwagen nicht mitgenommen werden. Hunde werden zugelassen, wenn die Mitreisenden nicht widersprechen.
Plätze der Reisenden
§ 56
I Die an demselben Orte zugehenden Reisenden haben in der Reihenfolge Anspruch auf die verfügbaren Plätze, in der sie sich zur Reise gemeldet haben und die aus der Nummer des Fahrscheins hervorgeht; unter den freien Plätzen des Hauptwagens steht ihnen hierbei die Wahl nach der Reihenfolge der Fahrscheinnummern frei.
II Die Plätze im Hauptwagen sind mit Nummern versehen. In den Beiwagen werden zuerst die Eckplätze und dann die Mittelplätze besetzt.
III Gehen unterwegs Reisende ab, so können die Weiterfahrenden in die frei werdenden Plätze vorrücken.
IV Die unterwegs hinzutretenden Personen stehen den früher zugestiegenen in der Platzfolge nach.
V Reisende nach Orten ohne Beiwagengestellung müssen, wenn durch ihren Abgang ein Beiwagen frei wird, in diesem Beiwagen Platz nehmen.
VI Reisende, die der Postschaffner oder Postillion unterwegs an Orten ohne Postanstalt aufnimmt, stehen bei der Weiterreise über die nächste Postanstalt hinaus den bei dieser bereits eingeschriebenen Reisenden im Platze nach.
VII Im Streitfall entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisenden hiermit nicht zufrieden geben, der Vorstehen der Postanstalt, dessen Anordnung für sie, vorbehaltlich späterer Beschwerden, bindend bleibt.
Verhalten der Reisenden bei der Abreise
§ 55
Die Reisenden müssen rechtzeitig vor dem Posthaus oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen besteigen, auch den Fahrschein als Ausweis bei sich führen. Andernfalls können sie von der Mit- oder Weiterreise ausgeschlossen werden, ohne daß ihnen das Personengeld erstattet wird. Das Reisegepäck wird in solchem Falle bis zu der Postanstalt befördert, auf die der Fahrschein lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurückgebliebene Person darüber bestimmt hat.
Erstattung von Personengeld
§ 54
I Das Personengeld wird erstattet:
II Der Reisende muß den Fahrschein zurückgeben und den Empfang des erstatteten Betrags bescheinigen.