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ZitatAlles anzeigenOriginal von doktorstamp
Nugget100Was Sie sagen über Bestand der Farbe stimmt.
Was Sie allerdings übersehen haben, ist die Tatsache der Louis und ich sind beide Prüfer, die es sogar für höchstwahrscheinlich als Echt halten.
Andere Prüfer sind auch im Forum tätig. Bitte denk mal nach.
mfG
Nigel
Hallo doktorstamp
Selbst wenn ihr Prüfer seit ,so sollt ihr eigentlich nicht das Forum für Anfragen zu möglichen Prüfstücken nutzen. Die Prüfordnung besagt auch das Ihr eigenverantwortlich handelt .Solltet ihr Informationen Bekannt geben die nicht der Wahrheit entsprechen.So haftet ihr für diese entsprechende Information. Bei Foren generell kann dies Sehr schnell passieren das auch hier falsche Äusserungen vorliegen da das wiederrum auch Negativ für denjenigen der das geäussert hat ,sich auswirken kann. Sofern ein Prüfstück nicht vorliegt wäre ich mit solchen Äusserungen verdammt Vorsichtig .Selbst als Prüfer würde ich mich nicht in Foren damit rumdrücken und auch damit werben. Das ist eigentlich Unverantwortliches Handeln (Meine Meinung !!!).
Im Privaten gibts wiederrum andere Gesetzte die diese Informationen entsprechend Schützen und so sehen auch die Entsprechenden Reaktionen im Gesetzlichen Bereich aus.
Anbei einen Auschnitt der Prüfordnung aus der BPP Seite ! ,die eigentlich jedem Prüfer bekannt ist oder sein sollte .
1. Allgemeines
Die Mitglieder des Bundes Philatelistischer Prüfer e. V. ("Prüfer") stehen als philatelistische Experten in ihren jeweiligen Spezialgebieten zur Vornahme von philatelistischen Prüfungen zur Verfügung. Ihre Tätigkeit dient der Feststellung der Echtheit und Erhaltung von Briefmarken, Abstempelungen oder anderen philatelistischen Belegen sowie der Erkennung von Fälschungen und Manipulationen an solchen Prüfgegenständen. Für alle Prüfungen und Gutachten sind die in der Anlage zur Prüfordnung aufgeführten philatelistischen Begriffsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
2. Rechtsnatur der Geschäftsbeziehungen
2.1. Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Prüfer und seinem Auftraggeber richten sich nach dieser Prüfordnung. Ergänzend zu dieser Prüfordnung finden die Vorschriften der Bürgerlichen Gesetzbuches über die entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) und das Recht des Werkvertrages (§ 631 ff. BGB) Anwendung, soweit nicht aus der Natur des Prüfauftrages die Anwendung einzelner Vorschriften auszuschließen ist.
2.2. Der Auftraggeber bestätigt vor Zustandekommen des ersten Prüfvertrages schriftlich sein Einverständnis mit der Geltung der Prüfordnung und der für einige Gebiete bestehenden Sonderregelungen. Diese Sonderregelungen können bei den jeweiligen Prüfern angefordert werden. Die erstmalige Einverständniserklärung hat sich darauf zu erstrecken, dass die Prüfordnung bis auf schriftlichen Widerruf auch für alle zukünftigen Prüfverträge zwischen dem Prüfer und dem Auftraggeber gilt. Wird die Erklärung ganz oder teilweise verweigert, so hat der Prüfer den Prüfauftrag abzulehnen.
3. Aufgaben und Pflichten des Prüfers
3.1. Aufgabe des Prüfers ist die Erstellung eines Gutachtens durch Signierung, Kurzbefund, Befund oder Attest. Ergebnis der Begutachtung kann auch die Feststellung des Prüfers sein, dass ein Prüfurteil für den Prüfgegenstand im Ganzen oder in Teilen nicht mit hinreichender Sicherheit abgegeben werden kann. Das Gutachten ist unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Der Prüfer hat eigenverantwortlich zu entscheiden, ob die Prüfung durch Signierung, Kurzbefund, Befund oder Attest abgeschlossen wird; er hat den Auftraggeber auf etwaige Bedenken gegen die von diesem gewünschte Form der Bestätigung des Prüfungsergebnisses hinzuweisen. Kommt mit dem Auftraggeber eine Einigung darüber, ob die Prüfung durch Signierung, Kurzbefund, Befund oder Attest abgeschlossen werden soll, nicht zustande, so ist der Prüfer berechtigt, die Annahme des Auftrages zu verweigern oder von einem bereits angenommenen Auftrag aus wichtigem Grund zurückzutreten. Ein bestimmtes vom Auftraggeber gewünschtes Prüfergebnis wird nicht geschuldet.
3.2. Der Prüfer kann den Prüfauftrag nach Überprüfung des Auftragsinhaltes und -umfanges ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise ablehnen. In diesem Fall ist er verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Prüfer ferner verpflichtet, dem Vorstand des Bundes Philatelistischer Prüfer e.V. die Gründe für die Ablehnung des Prüfauftrages mitzuteilen.
3.3. Kann der Prüfer den Prüfauftrag nicht innerhalb von zwei Monaten (bei Typ-Prüfungen nicht innerhalb von drei Monaten) nach Zugang des Prüfauftrages inhaltlich überprüfen und ausführen, soll der Prüfer dem Auftraggeber einen Zwischenbescheid mit der Angabe der ungefähren Erledigungszeit erteilen. Dieser Zwischenbescheid erfolgt ohne Überprüfung des Auftragsinhaltes und stellt keine Auftragsannahme dar.
Der Prüfauftrag soll innerhalb von vier Monaten (bei Typ-Prüfungen innerhalb von sechs Monaten) angenommen und erledigt oder abgelehnt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist oder wird. Verzugsbegründende Mahnungen des Auftraggebers müssen schriftlich erfolgen.
3.4. Der Prüfer erstellt sein Gutachten persönlich. Soweit es notwendig und zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Prüfers erhalten bleibt, kann sich der Prüfer bei der Prüfung der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
Ich selber kann es Akzeptieren das ihr solche Beiträge Aufmerksam mitverfolgt. sollte aber sichein Stück als notwenidig erweisen ,das es geprüft werden soll ,so Könnt ihr gern mit dem entsprechenden Besitzers Kontakt aufnehmen und Ihn bitten ob er das Stück Prüfen lassen will.
Ich will hier nicht einen auf Klugscheißer machen oder mich dazu Outen,das liegt mir Fern. Jfalls würde ich mich als Prüfer nicht in einem Fprum Outen .Selbst wenn die Auftragslage noch so schwach wäre . Es ist eher zum Nachteil als zum vorteil für die jeweilligen Leute die diese Stücke Prüfen !!!! .
Dann lieber alles per PN klären und somit an die Information rankommen ,als das übers Öffentliche Forum zu machen !!!!
Bitte sieht dies nur als Randnoitz an.
Gruß
Nugget.