Lieber Michael
ich habe ein wenig gesucht und im Gesetz zum Postwesen, gültig ab 01.01.1861 folgendes gefunden:
§1 Die mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Güter müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt und gezeichnet (signirt) und haltbar verpackt und verschlossen sein.
§10 I Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. Wegen der Sendungen unter Band, sowie der Sendungen mit Waarenproben oder Mustern siehe §§15 und 16.
§15 I Gegen die für Sendungen unter Band - (Streif= und Kreuzbandsendungen) - festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copiermaschine oder mittels Druchdruck hergestellten Schriftstücke, sowi gebundene Bücker.
II Die Sendungen müssen offen unter schmalem Streif= oder Kreuzband eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände. deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann.
V Die Adresse muß auf dem Streif= oder Kreuzbande und darf nicht auf der Sendung selbst angebracht sein.
Aus dem Amtsbatt Nr. 13 / 1862 von Magdeburg noch folgender Scan.
Mit freundlichem Sammlergruss
Ulf